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2180.1 Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge (Landesversammlungsgesetz - VersammlG LSA). Vom 3. Dezember 2009Fundstelle: GVBl. LSA 2009, S. 558
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt 1
Allgemeines
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| § 1
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Versammlungsfreiheit |
| § 2
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Einladung, Störungs- und Bewaffnungsverbot |
| § 3
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Uniformierungsverbot |
Abschnitt 2
Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
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| § 4
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Verbot einer öffentlichen Versammlung |
| § 5
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Beschränkung des Teilnehmerkreises |
| § 6
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Versammlungsleiter |
| § 7
|
Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters |
| § 8
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Ordner |
| § 9
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Teilnehmerpflichten |
| § 10
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Ausschlussrecht |
| § 11
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Auflösung einer Versammlung |
Abschnitt 3
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
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| § 12
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Anmeldepflicht |
| § 13
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Beschränkungen, Verbote, Auflösung |
| § 14
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Erinnerungsorte und Erinnerungstage |
| § 15
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Bewaffnungs- und Vermummungsverbot |
| § 16
|
Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel |
| § 17
|
Durchführung eines Aufzugs |
| § 18
|
Bild- und Tonaufzeichnungen |
| § 19
|
Einschränkung von Grundrechten |
Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften
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| § 20
|
Störung von Versammlungen |
| § 21
|
Störung der Versammlungsleitung |
| § 22
|
Öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an einer verbotenen Versammlung |
| § 23
|
Einsatz bewaffneter Ordner |
| § 24
|
Missachtung von Beschränkungen |
| § 25
|
Missachtung von Verbots- oder Auflösungsverfügungen |
| § 26
|
Missachtung des Bewaffnungs- oder Vermummungsverbots |
| § 27
|
Missachtung des Uniformierungsverbots |
| § 28
|
Ordnungswidrigkeiten |
| § 29
|
Voraussetzungen der Einziehung |
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
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| § 30
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Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1
Versammlungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, öffentliche Versammlungen und
Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Dieses Recht hat nicht,
wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
gemäß
Artikel 18
des Grundgesetzes
verwirkt hat,
wer mit der Durchführung
oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach
Artikel 21
Abs. 2 des Grundgesetzes
durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei
oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
eine Partei, die nach
Artikel 21
Abs. 2 des Grundgesetzes
durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden
ist, oder
eine Vereinigung, die
nach
Artikel 9
Abs. 2 des Grundgesetzes,
Artikel 13
Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
verboten ist.
§ 2
Einladung, Störungs- und Bewaffnungsverbot
(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem
Aufzug einlädt, muss als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben.
(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen
hat jeder Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße
Durchführung zu verhindern.
(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder
Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung
von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit
sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es
verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten
Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen
mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur
Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.
§ 3
Uniformierungsverbot
Es ist verboten, in einer öffentlichen Versammlung Uniformen,
Uniformteile oder uniformähnliche Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen
politischen Gesinnung zu tragen, sofern davon eine einschüchternde Wirkung ausgeht.
Abschnitt 2 Öffentliche Versammlungen
in geschlossenen Räumen
§ 4
Verbot einer öffentlichen
Versammlung
Das Abhalten einer Versammlung in einem geschlossenen Raum
kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn
der Veranstalter unter die Vorschriften
des § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4
fällt und im Falle von §
1 Abs. 2 Nr. 4
das Verbot durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist,
der Veranstalter oder
Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige
Gegenstände im Sinne von §
2 Abs. 3
mit sich führen,
Tatsachen festgestellt
sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen
oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
Tatsachen festgestellt
sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten
oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen
zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.
§ 5
Beschränkung des Teilnehmerkreises
(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in
der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden;
sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis
ordnungsgemäß auszuweisen.
§ 6
Versammlungsleiter
(1) Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter haben.
Dies gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2
.
(2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die
Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.
(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person
übertragen.
(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.
§ 7
Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters
Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während
der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen
oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt
wird.
§ 8
Ordner
(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner
Rechte aus § 7
der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen
keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3
mit sich führen. Sie müssen geeignet und durch Armbinden, die nur die
Bezeichnung ,,Ordner” tragen dürfen, kenntlich sein.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten
Ordner auf Anfordern mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann die Zahl
der Ordner angemessen beschränken.
§ 9
Teilnehmerpflichten
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner
zu befolgen.
§ 10
Ausschlussrecht
(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich
stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie
sofort zu verlassen.
§ 11
Auflösung einer Versammlung
(1) Die Polizei kann die Versammlung nur dann und unter Angabe
des Grundes auflösen, wenn
der Veranstalter unter die Vorschriften
des § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4
fällt und im Falle von §
1 Abs. 2 Nr. 4
das Verbot durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist,
die Versammlung einen
gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr
für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
der Leiter Personen, die
Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3
mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung
des Ausschlusses sorgt,
durch den Verlauf der
Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von
Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung
zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht
unverzüglich unterbindet.
In den Fällen von Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig,
wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht
ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt
ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.
Abschnitt 3 Öffentliche Versammlungen
unter freiem Himmel und Aufzüge
§ 12
Anmeldepflicht
(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung
unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48
Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes
der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. Dies gilt nicht für Versammlungen,
die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich und ohne Veranstalter bilden (Spontanversammlungen),
und für Versammlungen, bei denen der mit der Versammlung verfolgte Zweck bei
Einhaltung der Anmeldefrist nicht erreicht werden kann (Eilversammlungen).
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für
die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.
(3) Die zuständige Behörde erörtert mit dem
Veranstalter Einzelheiten der Durchführung der Versammlung, insbesondere geeignete
Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit, und wirkt auf eine
ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung hin. Dem Veranstalter
ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern und sachdienliche Fragen zu stellen.
Der Veranstalter soll mit den zuständigen Behörden kooperieren, insbesondere
Auskunft über Art, Umfang und vorgesehenen Ablauf der Veranstaltung geben.
§ 13
Beschränkungen, Verbote, Auflösung
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung
oder den Aufzug von bestimmten Beschränkungen abhängig machen oder verbieten,
wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen
die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges
unmittelbar gefährdet ist.
(2) Eine Versammlung unter freiem Himmel oder ein Aufzug
kann insbesondere auch dann von bestimmten Beschränkungen abhängig gemacht
oder verboten werden, wenn
die Versammlung oder der Aufzug
an einem Ort oder Tag stattfindet, der in besonderer Weise an
- a)
Menschen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen oder wegen einer Behinderung
Opfer menschenunwürdiger Behandlung waren,
- b)
Menschen, die Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft
geleistet haben,
- c)
die zivilen oder militärischen Opfer des zweiten Weltkrieges,
- d)
die Opfer der schweren Menschenrechtsverletzungen während der Zeiten
der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur
erinnert und
nach den zur Zeit des
Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist,
dass durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges
die Gefahr einer erheblichen Verletzung ethischer und sozialer Grundanschauungen
besteht, insbesondere die Würde oder Ehre von Personen im Sinne von Satz 1 Nr.
1 verletzt wird.
Gleiches gilt, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag stattfindet,
der
an die Schrecken der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft erinnert oder
unter dieser besonders
begangen wurde.
(3) Eine Versammlung oder ein Aufzug verletzt die ethischen
und sozialen Grundanschauungen in erheblicher Weise regelmäßig dann, wenn
die Versammlung oder der Aufzug
die nationalsozialistische Gewaltherrschaft
billigt, verherrlicht, rechtfertigt oder verharmlost, auch durch das Gedenken an
führende Repräsentanten des Nationalsozialismus, und dadurch die Gefahr
einer Beeinträchtigung der Würde oder Ehre der Opfer besteht,
durch die Art und Weise
der Durchführung ein Klima der Gewaltdemonstration oder potentieller Gewaltbereitschaft
erzeugt oder durch das Gesamtgepräge an die Riten und Symbole der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft anknüpft und Dritte hierdurch eingeschüchtert werden,
das friedliche Zusammenleben
der Völker stört oder
die Menschenrechtsverletzungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d verharmlost oder leugnet und dadurch die Gefahr
einer Beeinträchtigung der Würde oder Ehre der Opfer besteht.
(4) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung
oder einen Aufzug auflösen, wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz
1 oder 2 gegeben sind. Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug, die oder der
nach Maßgabe von § 12 Abs.
1 Satz 1
anzumelden war, darüber hinaus auflösen, wenn
keine Anmeldung erfolgte,
von den Angaben der Anmeldung
abgewichen wird oder
den Beschränkungen
zuwidergehandelt wird und andere Maßnahmen nicht ausreichen.
(5) Eine verbotene Versammlung ist aufzulösen.
§ 14
Erinnerungsorte und Erinnerungstage
(1) Orte nach §
13 Abs. 2 Satz 1
sind:
die KZ-Gedenkstätte Lichtenburg
Prettin,
die Gedenkstätte
für Opfer der ,,NS-Euthanasie” Bernburg,
die Gedenkstätte
Langenstein-Zwieberge,
die Gedenkstätte
,,Roter Ochse” Halle (Saale),
das Mahnmal in Dolle für
ermordete Häftlinge des KZ Mittelbau-Dora,
die Mahn- und Gedenkstätte
Feldscheune Isenschnibbe Gardelegen,
die Mahn- und Gedenkstätte
Veckenstedter Weg Wernigerode,
die Gedenkstätte
Moritzplatz Magdeburg,
die Gedenkstätte
Deutsche Teilung Marienborn.
Die räumliche Abgrenzung der in Satz 1 Nrn. 1 bis 9 genannten Orte ergibt
sich aus den Anlagen
zu diesem Gesetz.
(2) Tage nach §
13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
sind der 27. und 30. Januar, der 8. Mai, der 20. Juli, der 1. September sowie der
9. November. Tag nach § 13 Abs.
2 Satz 2 Nr. 2
ist der 20. April.
(3) Das
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2004 (GVBl. LSA S. 538), geändert
durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2006 (GVBl. LSA S. 528), bleibt
unberührt.
§ 15
Bewaffnungs- und Vermummungsverbot
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen
unter freiem Himmel oder bei Aufzügen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände,
die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen
eines Trägers von öffentlich-rechtlichen Befugnissen abzuwehren, mit sich
zu führen.
(2) Es ist auch verboten,
an derartigen Veranstaltungen
in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist,
die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen
Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
bei derartigen Veranstaltungen
oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und
den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu
verhindern.
(3) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von den
Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der Friedlichkeit
nicht zu besorgen ist. Sie kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und
2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln,
von der Veranstaltung ausschließen.
§ 16
Durchführung einer Versammlung
unter freiem Himmel
(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 6 Abs. 1, die §§ 7, 8
Abs. 1, die §§ 9,
10 Abs. 2
und § 11 Abs. 2
entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf der Genehmigung. Sie
ist bei der Anmeldung zu beantragen.
(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich
stören, von der Versammlung ausschließen.
§ 17
Durchführung eines Aufzugs
(1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen
Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für
welche § 8 Abs. 1
und § 16
gelten.
(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner
zu befolgen.
(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er
verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären.
(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich
stören, von dem Aufzug ausschließen.
§ 18
Bild- und Tonaufzeichnungen
(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern
bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche
Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Die Maßnahmen dürfen
auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen
Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender
Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
für die Verfolgung von
Straftaten von Teilnehmern oder
im Einzelfall zur Gefahrenabwehr,
weil die betroffene Person verdächtigt ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang
mit der öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb
zu besorgen ist, dass von ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche
Versammlungen oder Aufzüge ausgehen.
Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet
wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei Monaten seit ihrer
Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen zu dem in Satz
1 Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt.
(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen
nach Maßgabe der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bleiben unberührt.
(4) Für Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern gilt
Absatz 1 entsprechend.
§ 19
Einschränkung von Grundrechten
Die §§
12
bis 18
schränken das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (
Artikel 8
Abs. 1 des Grundgesetzes,
Artikel 12
Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) ein. § 18
schränkt das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten (
Artikel 2
Abs. 1
in Verbindung mit
Artikel 1
Abs. 1 des Grundgesetzes,
Artikel 6
Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) ein.
Abschnitt 4 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 20
Störung von Versammlungen
Wer in der Absicht, nicht verbotene öffentliche Versammlungen
oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung
zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 21
Störung der Versammlungsleitung
Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug
dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner
Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn
während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse
tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 22
Öffentliche Aufforderung zur
Teilnahme an einer verbotenen Versammlung
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen
zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert,
nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung
angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 23
Einsatz bewaffneter Ordner
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines
Aufzuges Ordner verwendet, die Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art
nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt
sind, mit sich führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 24
Missachtung von Beschränkungen
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter
freiem Himmel oder eines Aufzuges
die Versammlung oder den Aufzug
wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben
haben, oder
vollziehbaren Beschränkungen
nach § 13 Abs. 1, 2 oder 4
nicht nachkommt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft.
§ 25
Missachtung von Verbots- oder Auflösungsverfügungen
Wer als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung
oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung
oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 26
Missachtung des Bewaffnungs- oder
Vermummungsverbots
(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen
Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen
oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt,
ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche
Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf
dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt,
zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen
bereithält oder verteilt.
(2) Wer
entgegen § 15 Abs. 1
bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen oder
auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet
und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines
Trägers von öffentlich-rechtlichen Befugnissen abzuwehren, mit sich führt,
entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1
an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen
nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt
oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt
oder
sich im Anschluss an oder
sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und
dabei
- a)
Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach
zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt
sind, mit sich führt,
- b)
Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit
sich führt oder
- c)
in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 27
Missachtung des Uniformierungsverbots
Wer der Vorschrift des § 3
zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
an einer öffentlichen Versammlung
oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt
ist,
eine öffentliche
Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne die nach § 12 Abs. 1 Satz 1
erforderliche Anmeldung durchführt,
entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 2
bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug oder
auf dem Weg dorthin Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu
bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt,
sich trotz Auflösung
einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige
Behörde nicht unverzüglich entfernt,
als Teilnehmer einer öffentlichen
Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Beschränkung
nach § 13 Abs. 1 oder 2
nicht nachkommt,
trotz wiederholter Zurechtweisung
durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen
Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
sich nicht unverzüglich
nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem
Aufzug entfernt,
der Aufforderung, die
Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige
Zahl mitteilt (§ 8 Abs. 2)
oder
als Leiter oder Veranstalter
einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl
von Ordnern verwendet, als zugelassen oder genehmigt wurde (§ 8 Abs. 2, §
16 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach
§ 8 Abs. 1
zulässig ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§ 29
Voraussetzungen der Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 26
oder § 27
oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
28 Abs. 1 Nr. 3 oder 4
bezieht, können eingezogen werden.
§ 74a
des Strafgesetzbuches
und
§ 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind anzuwenden.
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 30
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 3. Dezember 2009.
| Der Präsident des Landtages von
Sachsen-Anhalt
|
Der Ministerpräsident des
Landes Sachsen-Anhalt
|
Der Minister des Innern des Landes
Sachsen-Anhalt
|
|
S t e i n e c k e
|
P r o f. D r.
B ö h m e r
|
H ö v e l m a n n
|
Anlage
Anlagen zu § 14 Abs. 1,
die die in § 14 Abs. 1
genannten Orte abschließend konkretisieren
Anlage 1
(zu § 14 Abs. 1)
KZ-Gedenkstätte Lichtenburg
Prettin
(Karte: Anlage 1a)
Die Gedenkstätte befindet sich im so genannten Werkstattgebäude auf
dem hinteren Schlosshof. Der Zugang zum Schlosskomplex erfolgt von der Schlossstraße
(L 114) aus, der Zugang zur Gedenkstätte von der Annaburger Straße (L
113) aus. Die anderen Seiten sind durch landwirtschaftliches Gebiet der ehemaligen
Schlossdomäne begrenzt.
In die Abgrenzung sind einzubeziehen: die Annaburger Straße bis zur Hälfte
der Entfernung zur Puschkinstraße, die Schlossstraße bis zum zweiten
Abzweig Domäne und die Domäne selbst.
Anlage 1a
Anlage 2
(zu § 14 Abs. 1)
Gedenkstätte für Opfer
der ,,NS-Euthanasie” Bernburg
(Karte: Anlage 2a)
Die Gedenkstätte befindet sich im Krankenhausgebäude ,,Haus Griesinger”,
das im Obergeschoss auch als Station genutzt wird. Das Gebäude befindet sich
mitten auf dem Gelände und ist nur über dieses zu erreichen. Das Krankenhausgelände
kann betreten/verlassen werden über die Hauptpforte in der Olga-Benario-Straße
und durch eine unbewachte Parkplatzeinfahrt in der Doktor-John-Rittmeister-Straße.
In die Abgrenzung sind einzubeziehen: die Doktor-John-Rittmeister-Straße
von der Kreuzung Kirschberg bis zur Parkplatzeinfahrt, die Kirschbergsiedlung (Einfamilienhäuser)
und die Olga-Benario-Straße von der oberen Kreuzung Kirschberg bis zur Hauptpforte.
Anlage 2a
Anlage 3
(zu § 14 Abs. 1)
Gedenkstätte Langenstein-Zwieberge
(Karten: Anlagen 3a,
3b)
Die Lage der Gedenkstätte ergibt sich aus den Anlagen 3a
und 3b
.
In die Abgrenzung sind einzubeziehen: die Quedlinburger Straße vom Küsterberg
bis zur Gedenkstätte, der ,,Leidensweg der Häftlinge” vom Vorplatz
des Verwaltungsgebäudes bis zum Stolleneingang sowie der Stolleneingang selbst.
Anlage 3a
Anlage 3b
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 1)
Gedenkstätte ,,Roter Ochse”
Halle (Saale)
(Karte: Anlage 4a)
Das Gedenkstättengebäude gehört als Bausubstanz zum Ensemble der
Haftanstalt ,,Roter Ochse” in Halle. Die Justizvollzugsanstalt (JVA) umgrenzt
die Gedenkstätte in nördlicher, südlicher und östlicher Richtung.
Lediglich in Richtung Westen grenzt das Gedenkstättengebäude an die Straße
,,Am Kirchtor”, die sich bis in südliche Richtung der JVA hinzieht.
In die Abgrenzung sind einzubeziehen: die Ulestraße und die Straße
,,Am Kirchtor”.
Anlage 4a
Anlage 5
(zu § 14 Abs. 1)
Mahnmal in Dolle für ermordete
Häftlinge des KZ Mittelbau-Dora
(Karte: Anlage 5a)
Das zur Gedenkstätte Marienborn zählende Denkmal Dolle befindet sich
auf dem Flurstück 24/23, Flur 7 der Gemeinde Dolle. Es liegt an der Ortsdurchfahrt
direkt an der Bundesstraße B 189.
In die Abgrenzung sind einzubeziehen: ein Teil der B 189 (Lindenstraße)
von den Abzweigungen Lindenstraße sowie ein Teil des von der Lindenstraße
abzweigenden Feldweges.
Anlage 5a
Anlage 6
(zu § 14 Abs. 1)
Mahn- und Gedenkstätte Feldscheune
Isenschnibbe Gardelegen
(Karte: Anlage 6a)
Das Gelände der Gedenkstätte unterliegt einem Flurbereinigungsverfahren,
dessen Ergebnisse noch nicht in das Liegenschaftskataster übernommen sind. Die
Darstellung erfolgt in einem Auszug aus dem Flurbereinigungsplan des Amtes für
Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten.
Das Gelände der Gedenkstätte (Flur 39, Flurstück 361) wird demnach
im Norden, Westen und Süden durch landwirtschaftliche Nutzflächen und im
Osten durch den befestigten Zuweg begrenzt.
In die Abgrenzung sind einzubeziehen: die in östliche Richtung von der Landstraße
L 27 abzweigende Zufahrt sowie die von dieser in südliche Richtung abzweigende
Zufahrt zur Mahn- und Gedenkstätte.
Anlage 6a
Anlage 7
(zu § 14 Abs. 1)
Mahn- und Gedenkstätte Veckenstedter
Weg Wernigerode
(Karte: Anlage 7a)
Das Gelände der Gedenkstätte wird im Norden vom Kurtsteich, im Süden
durch das Gelände der Firma Linding Fördertechnik GmbH (Am Köhlerteich
13), im Westen durch das Gelände der Stadt Wernigerode, Stadtbetriebsamt - Bauhof
(Am Köhlerteich 9) und im Osten durch den Fußweg und die Zufahrt vom Veckenstedter
Weg begrenzt.
In die Abgrenzung ist einzubeziehen: der Zuweg vom Veckenstedter Weg bis an den
Durchgang zum Wendehammer Am Köhlerteich (angrenzende Grundstücke sind
Hausnummer 43a, das Gelände der Stadtwerke Wernigerode und Parkplatz der Thyssen
Krupp AG).
Anlage 7a
Anlage 8
(zu § 14 Abs. 1)
Gedenkstätte Moritzplatz
Magdeburg
(Karte: Anlage 8a)
Die Gedenkstätte wird nördlich begrenzt durch den Fußweg zur Thomas-Müntzer-Schule,
westlich durch das Schulgelände selbst, südlich durch einen anschließenden
Gebäudekomplex und östlich durch die Umfassungsstraße bzw. den Moritzplatz.
In die Abgrenzung sind einzubeziehen: der Fußweg zur Thomas-Müntzer-Schule
und der Schulhof, der Moritzplatz und ein Teil der Umfassungsstraße vom Abzweig
des Fußweges zur Überführung über den Magdeburger Ring bis etwa
zur Hälfte der Strecke bis zum Abzweig Umfassungsweg.
Anlage 8a
Anlage 9
(zu § 14 Abs. 1)
Gedenkstätte Deutsche Teilung
Marienborn
(Karte: Anlage 9a)
Die Gedenkstätte Deutsche Teilung Marienborn befindet sich auf dem Gelände
der ehemaligen DDR-Grenzübergangsstelle (GÜSt) Marienborn an der Bundesautobahn
2.
Im Norden des von allen Seiten umzäunten Geländes der Gedenkstätte
grenzt diese an den Parkplatz der Autobahnraststätte der A 2 Berlin - Hannover,
im Süden parallel dazu die Land- bzw. Kreisstraße K 1373.
Westlich grenzt die Gedenkstätte direkt an die Autobahnraststätte Marienborn,
die sich ebenfalls auf dem Gelände der ehemaligen GÜSt befindet. Östlich
der Gedenkstätte befindet sich Wald- und Wiesenland. Die Gedenkstätte ist
über zwei Zugänge erreichbar, mit dem PKW von der K 1373 kommend oder zu
Fuß von der Autobahnraststätte. Die Anfahrt per PKW über die Autobahn
aus Richtung Berlin erfolgt regulär über die Autobahnausfahrt Alleringersleben
(Beschilderung Gedenkstätte Marienborn). Ortskundige nutzen auch die unmittelbar
angrenzende Autobahnausfahrt Marienborn, biegen auf der B 1 in Richtung Helmstedt
ab und nutzen die wenige 100 Meter dahinter verborgen liegende Einfahrt zu einer
Autobahnbrücke, um auf die K 1373 zu gelangen.
In die Abgrenzung sind einzubeziehen: das Gelände der Raststätte sowie
die Landstraße von den jeweils angrenzenden Kreuzungen bis zur Einfahrt in
die Gedenkstätte.
Anlage 9a
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