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[excerpts]

Code of Disciplinary Procedure - Hessen region.

Hessische Disziplinarordnung(HDO)

Vom 21. März 1962
GVBl. S. 145

In der Fassung vom 11. Januar 1989
GVBl. I S. 58

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, die dem Hessischen Beamtengesetz unterliegen.

(2) Frühere Beamte, die nach den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes oder des Beamtenversorgungsgesetzes als Ruhegehalt geltende Bezüge erhalten, sind wie Ruhestandsbeamte zu behandeln.

(3) Als Ruhestandsbeamte gelten auch die nach § 76 der Hessischen Gemeindeordnung und § 49 der Hessischen Landkreisordnung abberufenen Wahlbeamten.

§ 7

Geldbuße

(1) Die Geldbuße darf die Dienstbezüge für einen Monat nicht überschreiten.

(2) Hat der Beamte keine Dienstbezüge oder hat er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrages, so darf die Geldbuße den Betrag von fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigen. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, darf die Geldbuße höchstens dreitausend Deutsche Mark betragen.

§ 8 b

Rechtsverlust

(1) Durch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der Beamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Besoldung und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Der Beamte darf nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden.

(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hatte.

§ 14 a

Beschränkung

Von der Einbeziehung eines Verhaltens des Beamten in ein Disziplinarverfahren kann abgesehen werden, wenn die Tatsachen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, neben dem übrigen Gegenstand des Verfahrens nicht ins Gewicht fallen, insbesondere nicht die Verhängung einer nach Art oder Höhe schwereren Maßnahme erwarten lassen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Ein ausgeschiedenes Verhalten des Beamten kann nicht wieder in das Verfahren einbezogen werden.

§ 22

Vorermittlungen

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Vorermittlungen. Dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die Vorermittlungen bis zur Bekanntgabe des wesentlichen Ergebnisses an den Beamten nach Abs. 5 Satz 1 sollen innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Diese Frist ist während der Dauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens unterbrochen.

(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Anhörung ist ihm zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen ist.

(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.

(4) Die Vorermittlungen sind abzubrechen, wenn sich herausstellt, daß ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten ist und von einer Untersuchung nicht abgesehen werden kann. Der Beamte muß zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach Abs. 2 erhalten haben. Abs. 5 findet keine Anwendung.

(5) Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten bekanntzugeben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich hierzu innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu äußern, insbesondere weitere Ermittlungen zu beantragen. Wird einem Antrag auf Durchführung weiterer Ermittlungen stattgegeben, gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Eine Ablehnung des Antrags ist dem Beamten mitzuteilen. Dies kann in der Disziplinar-, der Einleitungs- oder Einstellungsverfügung erfolgen.

(6) Beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, das Verfahren einzustellen, weil nach § 4 oder § 11 a eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden kann, so teilt er dies dem Beamten mit. Einer Äußerung nach Abs. 2 sowie der Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorermittlungen nach Abs. 5 bedarf es in diesem Fall nur, wenn der Beamte dies innerhalb von zwei Wochen beantragt. Auf die Antragsmöglichkeit ist in der Mitteilung hinzuweisen.

§ 25

Disziplinarverfügung

(1) Durch Disziplinarverfügung können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.

(3) Geldbußen können verhängen

1. die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrag (§ 7),

2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages,

3. die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages.

Sind einem der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstvorgesetzten nach § 31 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.

§ 29

Einleitung des Verfahrens

Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor dem Disziplinargericht. Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Verfügung wird dem Beamten zugestellt. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam.