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Achtes Buch Sozialgesetzbuch(Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2.November 2000 (BGBl. I S. 1479)
Kinder- und Jugendhilfe
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Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung
Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit
§ 85
(7) Für Leistungen an Kinder oder Ju-gendliche,
die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben,
ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor
Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des
Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet.
Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.