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Achtes Buch Sozialgesetzbuch

(Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2.November 2000 (BGBl. I S. 1479)

Kinder- und Jugendhilfe

Kapitel 1. Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und

auf Erziehung zu einer eigenverant-wortlichen und gemeinschaftsfähigen

Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und

die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht

die staatliche Gemeinschaft.

 (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere:

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern

und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,

2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten

und unterstützen,

3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,

4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen

und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu

erhalten oder zu schaffen.